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Das Theater wird im aktuellen Entwurf wieder berücksichtigt. Auch wenn noch wichtige Punkte offen sind – ein erster großer Erfolg konnte erreicht werden.

Serie: EcoDesign

Unter dem Arbeitstitel „EcoDesign“ arbeitet die Europäische Kommission derzeit an einer Vereinfachung der Vorschriften zur Energieeffizienz. Wir berichten über die Auswirkungen für Veranstaltungsbetriebe und den Stand der Verhandlungen.


Foto: Starmühler

Zur Erinnerung: Eine Gruppe von Experten, bestehend aus Verbänden, Herstellern und Lichtdesignern im Live-Entertainment-Sektor, hatte am 17. Mai eine produktive Besprechung zum Thema Bühnenbeleuchtung mit der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission sowie weiteren Fachabteilungen in Brüssel. Im Juli wurde der überarbeitete EcoDesign-Entwurf übermittelt und damit die nächste Phase, die sogenannte „Interservice Consultation“, eingeleitet. Dabei haben alle Fachabteilungen der Europäischen Kommission die Möglichkeit, Stellung zu neuen Gesetzesvorhaben zu nehmen. Das potenzielle Inkrafttreten der EcoDesign-Verordnung wurde auf 2021 verschoben, wobei grundsätzlich Bestandsschutz besteht: Alles, was bis September 2021 im Handel oder beim Kunden ist, darf weiterverwendet werden.

Wichtig: Es handelt sich um einen Entwurf, der noch weiter überarbeitet wird und nicht verbindlich ist.

Relevante Ausnahmen für den Veranstaltungs-­Sektor:

  1. Eine Liste von Halogenlampen, definiert über den Sockeltyp und durch Design und Vermarktung für szenische Beleuchtung (im Theater …) wie GX9.5, GY9.5, G16, G22, HPL ...
  2. Farbveränderliche Lichtquellen, definiert als Lichtquellen, die ein genau definiertes Rot, Grün und Blau abstrahlen können, sind ausgenommen. Alle weiteren Farben sind erlaubt, also auch Lichtquellen mit vier, fünf, sechs oder sieben verschiedenfarbigen LEDs. Nicht enthalten sind Lichtquellen, die nur die Änderung der Farbtemperatur ermöglichen.
  3. Halogenlampen mit einem Abstrahlwinkel < 10° für eng­strahlende Spotlights wie engstrahlende MR16, ACLs.
  4. Für R7s Lampen wurden 2700 Lumen (entspricht ca. 160 W) als Grenzwert festgelegt. Beim Vorzeichen besteht noch Unsicherheit. Nach dem aktuellen Text wären kleinere Lampen ausgenommen, relevant sind aber die großen.

Lichtquellen, die nicht unter die Verordnung fallen:

  1. Lichtquellen, mit mehr als 82.000 Lumen, z. B. Halogenlampen ab 3,5 kW oder Entladungs-Lampen ab 1,2 kW
  2. Hohe Dichte des Lichtstroms (> 500 Lumen/mm2 Abstrahlfläche), z. B. Kurzbogenlampen, MSR 575

Wir freuen uns über diese Ergebnisse, sehen für die verbleibenden Phasen aber noch Handlungsbedarf:

Alles, was nicht explizit ausgenommen ist, muss hohen Anforderungen an Energieeffizienz und Standby-Leistung genügen. Das ist für die verbleibenden Typen problematisch – vor allem die Sache mit der Standby-Leistung. Diese Betriebsart kommt im Theater nicht zum Einsatz. Wir schalten die Systeme ab, wenn sie nicht benötigt werden und wir erwarten sofortige Verfügbarkeit im Betrieb. Dazu benötigen unsere Systeme einen DMX-Empfänger und einen Prozessor, der die Ansteuercharakteristik berechnet. Damit ist die vorgegebene Standby-Leistung von 0.5W nicht zu erreichen.

Änderungsvorschläge gemäß den verbleibenden Erfordernissen haben wir bereits formuliert und übermittelt:

  1. Standby-Leistung: Lichtquellen und Steuergeräte mit hohen Signalraten für szenische Beleuchtung sollen ausgenommen werden.
  2. Für farbveränderliche Lichtquellen ist die Definition des Grünbereichs sehr eng. Hier wäre eine Erweiterung erforderlich.
  3. Würdigung spezieller Anforderungen an szenische Weißlichtquellen, z. B. Effizienzeinbußen bei hoher Leistungsdichte, Farbtemperatur < 2700K, sehr hoher CRI.
  4. Ergänzung der ausgenommenen Sockeltypen

Auf Basis des nächsten Entwurfes werden wir die Änderungsvorschläge aktualisieren und den Mitgliedstaaten für ihre Verhandlungen mit der Kommission zur Verfügung stellen.

Von Christian Allabauer, Leiter der OETHG Fachgruppe Beleuchtung

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