Stand der Technik: OIB-Richtlinie 3

Sonstiges Kolumne Veranstaltungsrecht

KOLUMNE KLAUS CHRISTIAN VÖGL Unternehmer (Veranstaltungs-organisation) sowie Universitäts- und Fachhochschullehrer. Hier teilt er sein Wissen zum Veranstaltungsrecht. klausvoegl.com
KOLUMNE KLAUS CHRISTIAN VÖGL Unternehmer (Veranstaltungs-organisation) sowie Universitäts- und Fachhochschullehrer. Hier teilt er sein Wissen zum Veranstaltungsrecht. klausvoegl.com Martin Bardy

Wir setzen hier unsere Serie über die OIB-Richtlinien fort.


Anmerkung: Die Übersicht in dieser Serie ersetzt keinesfalls das konkrete Heranziehen der originalen Richtlinien.


Lüftung und Beheizung

Aufenthalts- und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster, Türen und dergleichen ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorhanden ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt. Bei sonstigen innen liegen-den Räumen, ausgenommen Gänge, ist für eine Lüftungsmöglichkeit zu sorgen. Ist bei Aufenthaltsräumen eine natürliche Lüftung zur Gewährleistung eines gesunden Raumklimas nicht ausreichend oder nicht möglich, muss eine für den Verwendungszweck bemessene mechanische Lüftung errichtet werden. In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bädern, Nassräumen etc), ist eine natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung einzurichten.


Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:

  • bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung,
  • bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung.

Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, wenn nachweislich beim Betrieb aller mechanischen und natürlichen Be- und Entlüftungsanlagen ausreichende Verbrennungsluft nachströmen kann. Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.

Literaturtipp: Veranstaltungssicherheit – Von der Praxis für die Praxis

Literaturtipp: Veranstaltungssicherheit – Von der Praxis für die Praxis

Die gesamte erscheinende Buchreihe bietet Ihnen über die unmittelbaren Rechtsvorschriften hinaus sämtliche Grundlagen zur besseren Planbarkeit und Umsetzung Ihrer zukünftigen Sicherheitskonzepte und kann somit dazu beitragen, Ihre Veranstaltungen zu den unvergesslich positiven Erlebnissen zu machen, die Sie selbst und Ihre Kunden erwarten dürfen.

Band 1: Rechtliche Grundlagen & AGB zur Veranstaltungssicherheit
Band 2: Konzeption – Location – Budgetierung
Band 3: Partner, Besucher, Ausstattung und Brandschutz
Band 4: Kommunikation – Rettungstechnik und Sanitätsdienst – Crowdmanagement und Terrorismusvorbeugung
Band 5: Event & Nachbearbeitung
Band 6: Rechtliche Betrachtungen im Hinblick auf die Covid-19 Regelungen

6 Bände zum Paketpreis von € 72,55 exkl.

– KCV

Zurück zur Startseite

Das könnte Sie auch interessieren

Alle Artikel anzeigen

Das Magazin

Hier steht ein kurzer Text zum PROSPECT Magazin. Lorem ipsum dolor sit amet, consetetur sadipscing elitr, sed diam nonumy eirmod tempor invidunt ut labore et dolore magna aliquyam erat, sed diam voluptua.

Mehr erfahren