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Mit 1. Jänner 2026 trat das neue Wiener Veranstaltungsgesetz in Kraft. Der folgende Beitrag setzt die Kolumne von Klaus Christian Vögl vom 3. April 2025 fort.

Foto: Markus Spiske (Unsplash)

Flucht- und Rettungswege
Für Flucht- und Rettungswege ist eine geeignete Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Abschnitt 7.8 behandelt Versammlungsstätten (Veranstaltungsräume).

Bauliche Anforderungen
Wandbekleidungen müssen mindestens der Klasse C-s2, d0 entsprechen, Dämmschichten oder Wärmedämmungen der Klasse B. In Räumen bis 1.600 m² Netto-Grundfläche sind auch Holz- und Holzwerkstoffe der Klasse D mit Dämmschichten in A2 zulässig. Deckenbekleidungen müssen C-s2, d0 entsprechen, ebenfalls mit Ausnahmen für kleinere Räume. Bodenbeläge müssen mindestens Cfl-s2 erreichen, in kleineren Räumen sind Holz- und Holzwerkstoffe der Klasse Dfl erlaubt. Bekleidungen, Beläge und abgehängte Decken in Treppenhäusern müssen den Anforderungen der Gebäudeklasse 5 (maximal sechs oberirdische Geschosse) entsprechen. Tragende Bauteile freistehender eingeschossiger Versammlungsstätten dürfen in R 30 oder A2 ausgeführt sein.

Materialien und Ausstattung
Vorhänge und Gardinen müssen der Klasse 2 nach ÖNORM EN 13773 entsprechen. Möbelbezüge sind schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825, Sitzflächen, Sitzschalen und Lehnen gemäß ÖNORM A 3800-1, wobei Holz- und Holzwerkstoffe der Klasse D zulässig sind. Kulissen sind so auszuführen oder zu imprägnieren, dass eine Entzündung wirksam eingeschränkt wird. 

Bestuhlung
In Reihen mit Zugang von beiden Seiten sind höchstens 28 Sitzplätze zulässig, in Stadien oder im Freien bis 40. Bei einseitigem Zugang sind maximal 14, in Ausnahmefällen 20 Plätze erlaubt. Durchgehende Sitzreihen müssen pro Person mindestens 45 cm Sitzbreite aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite zwischen Sitzreihen darf 40 cm, in Stadien 35 cm, nicht unterschreiten. Bei Klappsitzen gelten die Maße im hochgeklappten Zustand. Stühle – außer bei Tischbestuhlung – müssen in Reihen aufgestellt und verbunden sein. Nach höchstens 30 Reihen ist ein Gang mit mindestens 1,20 m Breite erforderlich. Von jedem Tischplatz darf die Gehweglänge zu einem Gang höchstens 10 m betragen, der Fluchtweg von jedem Sitzplatz muss nach höchstens 10 m in einen den Anforderungen entsprechenden Gang münden.

Lösch- und Meldeeinrichtungen
In Versammlungsstätten über 1.600 m² Netto-Grundfläche müssen Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und Feuerwehranschluss vorhanden sein. Brandabschnitte dürfen 1.600 m² nicht überschreiten. Bei größeren Brandabschnitten oder einer Gesamtfläche von mehr als 3.200 m² ist eine automatische Brandmeldeanlage mit Alarmweiterleitung zu einer ständig besetzten Alarmannahmestelle erforderlich.

Rauch- und Wärmeabzug
In Räumen bis 600 m² sind geeignete Vorkehrungen wie öffenbare Fenster zur Rauchableitung vorzusehen. Bei 600 bis 1.600 m² müssen Wand- oder Deckenöffnungen mit 0,5 Prozent der Grundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung mit einem zwölffachen stündlichen Luftwechsel vorhanden sein. Bei Flächen über 1.600 m² ist eine automatische Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) zur Sicherung der Fluchtwege erforderlich, mit automatischer und manueller Auslösung durch die Feuerwehr.

Fluchtweglängen und Abweichungen
Grundsätzlich beträgt die maximale Gehweglänge 40 m. Eine Verlängerung ist bei Raumhöhen ab 7,5 m um je 5 m pro 2,5 m zusätzlicher Höhe bis maximal 70 m möglich. Bei Raumhöhen ab 5 m und vorhandener automatischer Brandmeldeanlage kann die Länge auf 50 m, bei RWA mit Brandmeldeanlage oder automatischer Löschanlage auf bis zu 70 m erweitert werden. Diese Abweichungen sind nur zulässig, wenn in jedem Geschoss mindestens ein weiterer möglichst entgegengesetzter Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicheren Ort vorhanden ist. Fluchtwege müssen überwiegend geradlinig, in einer Ebene und leicht erkennbar verlaufen. Untergeschosse sind ausgenommen.

Stadien und Brandschutzorganisation
In Stadien sind Gehweglängen bis 80 m zulässig, sofern von jeder Stelle ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort im Freien erreichbar ist. Bei Brandabschnitten über 1.600 m² oder einer Gesamtfläche über 3.200 m² ist mindestens ein geeigneter, nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter zu bestellen.

Mehr Info: webshop.wko.at

-Kolumne von Klaus Christian Vögl

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