Welche Änderungen bringt die Novelle 2025?
- Einschränkung der Anzeigemöglichkeit für Musikdarbietungen im Freien/in Zelten bis 299/199 Besucher:innen: keine Anzeige mehr notwendig, wenn Veranstaltungsstätte behördliche Eignungsfeststellung hat
- Open-Air-Theater erst ab 300 Besucher:innen anmeldepflichtig, sonst ab 51 Besucher:innen
- Filmvorführungen und sonstige Projektionen nur im Freien/in Zelten immer anmeldepflichtig, sonst erst ab 200 Besucher:innen
- Geschicklichkeitsspiele in Volksvergnügungsstätten (z.B. Kraftmesser), Maximaleinsatz 2 EUR
- Schalltechnischer Nachweis im Zuge der Veranstaltungsanmeldung nur mehr auf Verlangen der Behörde
- Das Abfallkonzept für Großveranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucher:innen insgesamt heißt nun „Umwelt- und Abfallkonzept“. Neu eingeführt werden allgemeine Auflagen für alle Veranstaltungen: Es sind energieeffiziente und umweltverträgliche Veranstaltungstechnik und Beleuchtung einzusetzen. Die Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z.B. Aggregaten, Heizkanonen) ist nur zulässig, wenn ein Anschluss an das Stromnetz gemessen am Umweltnutzen nur mit unverhältnismäßigem technischem Aufwand möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar wäre
Umweltrelevanter Mindestinhalt:
- Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrrad für An- und Abreise zur Veranstaltungsstätte
- Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs
- Maßnahmen zum schonenden Umgang mit Wasser
- Maßnahmen zur Verwendung von ökologischen Materialien
- Ggf. Verwendung von umweltverträglichen Giveaways
- Schutz des Bodens und der Vegetation bei Freiluftveranstaltungen
- Maßnahmen zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken (z.B. keine Ausgabe von Portionsverpackungen oder Kapselsystemen, Angebot von Leitungswasser)
Abfallrelevanter Mindestinhalt:
- Beschreibung der Art der Veranstaltung und Darstellung abfallrelevanter Abläufe
- Anzahl der Teilnehmenden bzw. öffentlich zugängliche Fläche bei Outdoor-Events
- Angaben zu Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle
- Maßnahmen zur Abfallvermeidung (z.B. Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (z.B. Mehrwegverpackungen, Bühnenaufbauten), getrennten Sammlung und Behandlung
- Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften
- Bestellte Aufsichtspersonen sind nun auch zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt
- Vom Stand der Technik kann die Behörde nun auch von sich aus Ausnahmen gewähren
- Nicht ständig betreute WC-Anlagen in Freibereichen sind bei fehlendem Tageslicht von allen Seiten ausreichend auszuleuchten
- Awarenesskonzept / Beauftragte zur Vermeidung von Belästigungen von Besucher:innen (§ 26 Abs 5-6):
- Bei Veranstaltungen mit 300 oder mehr gleichzeitig möglichen Besucher:innen ist ein Awarenesskonzept zu erstellen und sind Awarenessbeauftragte zu bestellen, wenn alle folgenden Elemente überwiegen und gleichzeitig, also kumulativ, vorliegen:
- musikalische Darbietungen
- Tanzfläche oder Stehplatzbereich vor der Bühne
- Alkoholausschank
- Ende der Veranstaltung nach 21 Uhr
- Im Awarenesskonzept ist zumindest eine Rettungskette (besser: Veranlassungskette) und deren Auslösung festzulegen. Wie diese ausgelöst wird, ist den Besucher:innen zur Kenntnis zu bringen.
- Können gleichzeitig 300 oder mehr anwesende Besucher:innen an der Veranstaltung teilnehmen, ist ein Awarenessbeauftragter zu bestellen, bei gleichzeitig 600 oder mehr zwei, bei gleichzeitig 1.000 oder mehr drei, bei gleichzeitig 2.000 oder mehr vier, bei gleichzeitig 3.000 oder mehr fünf, bei gleichzeitig 4.000 oder mehr sechs. Bei Veranstaltungen mit gleichzeitig 5.000 oder mehr Besucher:innen ist eine verhältnismäßige Anzahl im Awarenesskonzept festzulegen
- Awarenessbeauftragte können auch andere Funktionen wahrnehmen, sofern ihre Tätigkeit als Awarenessbeauftragte dadurch nicht behindert wird
- Zumindest jede zweite beauftragte Person muss weiblich sein
- Awarenessbeauftragte müssen mit jederzeit empfangsbereiten Kommunikationsgeräten für den Notfall ausgestattet sein
- Werden nach Maßgabe des § 26 Abs 5-6 Awarenessbeauftragte bestellt, so ist deren Erreichbarkeit für die Besucher:innen in eine gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Haus- und Platzordnung aufzunehmen, sowie, wie die Awareness-Veranlassungskette durch die Besucher:innen ausgelöst werden kann. Ebenso ist dem Sicherheitskonzept ein Awarenesskonzept anzufügen, das die notwendige Anzahl von Beauftragten und Maßnahmen enthält.
- Dazu gehört verpflichtend das Angebot einer Rettungskette:
- Eine Rettungskette ist ein ausgearbeiteter Handlungsstrang, dessen Beginn durch einen vorab bestimmten und an die Besucher:innen kommunizierten Auslösungsmechanismus (z.B. Codewort) erfolgt
- Die Maßnahmen greifen ineinander und sollen belästigte Besucher:innen umgehend aus der Situation bringen
- Überwachte Rückzugsorte (z. B. speziell eingerichtete Räume oder Zelte) sind Teil der Maßnahmen
- Zusätzlich müssen schwer einsehbare Bereiche im Freien bei fehlendem Tageslicht ausreichend beleuchtet oder unzugänglich gemacht werden
- Während der Sommerzeit gelten hinsichtlich des Lärmschutzes die zulässigen Immissionsgrenzwerte an Abenden vor Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen eine Stunde länger (und zwar von 7 bis 23 Uhr und 23 bis 7 Uhr, ausgenommen Ruhe- und Kurgebiet, Krankenhaus, Wohngebiete in Vororten und ländliche Wohngebiete mit geringem Verkehrsaufkommen, Gartensiedlungen, Kleingartensiedlungen)
- „Immunisierung“ bestimmter länger (30 Jahre) bestehender Veranstaltungsstätten mit mehr als 1.000 Besucher:innen Fassungsraum vor Lärmbeschwerden später Zugezogener
- Ausweitung der allgemeinen Veranstaltungssperrzeit (außerhalb von Gastronomie- und Buschenschankbetrieben) in der Silvesternacht im Freien bis 2 Uhr
- Eine veranstaltungsrechtliche Sperrzeitabweichung im Gastgewerbe ist nicht möglich – bei Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben ist somit IMMER die gastgewerbliche Sperrzeit maßgeblich; diese kann individuell angepasst werden
- Eine behördliche Vorschreibung einer Haus/Platzordnung ist nun immer möglich bei erhöhtem Gefahrenpotenzial (für die in § 18 Abs 1 genannten Schutzinteressen)
- Die Genehmigung einer Haus/Platzordnung ist nun auch im Zuge einer Veranstaltungsanmeldung/Eignungsfeststellung möglich
- Im Fall der Nichtbefolgung einer Wegweisung aus der Veranstaltungsstätte sind Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen
Autor: Klaus Christian Vögl (Klaus Christian Vögl ist Unternehmer (Veranstaltungsorganisation) sowie Universitäts- und Fachhochschullehrer. Hier teilt er sein Wissen zum Veranstaltungsrecht und steht gerne für nähere Informationen, insbesondere auch für Inhouse-Schulungen, zur Verfügung.)
