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Die Niederspannungsrichtlinie der EU 2014/35/EU fordert eindeutig eine Gefährdungsbeurteilung und Kennzeichnung seitens des Herstellers bzw. des Händlers. Ein Blick ins Gesetz.

Foto: AhmedHasan/Unsplash

Hinsichtlich der Gefährdung von Darstellenden und technischem Personal durch optische Strahlung (Verordnung Optische Strahlung, VOPST) ist es in den meisten Fällen immer noch schwierig, von Herstellern oder Händlern Daten für die Gefährdungsbeurteilung zu bekommen. Doch im konkreten Fall führt das Studium von Gesetzestexten zu wichtigen Erkenntnissen für die Praxis.

Gesetzliche Grundlagen

Die Richtlinie ist in Österreich teilweise im Elektrotechnikgesetz und teilweise in der Niederspannungsgeräteverordnung umgesetzt. Insbesondere aus Anhang I 1. (a) geht die Pflicht zur Kennzeichnung von Gefahren auf dem Produkt oder in der dazugehörigen Dokumentation hervor. Dazu zählt auch definitiv die Kennzeichnung der Gefahren durch optische Strahlung lt. EN 62471 photo­biologische Sicherheit – also zumindest die Angabe der Risikogruppen 2 und 3.
In Bezug auf den auch vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsbereich lässt sich meines Erachtens auch eine Pflicht zur Erstellung und Herausgabe eines Kegeldiagramms ableiten, da diese Information für eine gefahrlose Verwendung notwendig und bekanntermaßen die Risikogruppe auf 20 cm Abstand bzw. 500 lux bezogen und damit meistens als Information ziemlich wertlos ist.

Quelle: Report 53 der AUVA

Hol- und Bringschuld

Inzwischen findet man die Angabe der Risiko­gruppen auf den Produkten schon öfter, es liegt jedoch weiterhin an den Verwendern bzw. Käufern der Produkte, detailliertere Informationen einzufordern. Es empfiehlt sich daher immer die Hersteller bzw. Händler auf ihre Pflichten hinzuweisen und die notwendigen Daten einzufordern!

Zur Evaluierung von konkreten Situationen, z. B. mit mehreren Scheinwerfern im Blickfeld oder bei unbekannten Gerätedaten, arbeitet die OETHG an einem Excel-Sheet auf Basis des AUVA-Reports 53. Hier können Herstellerangaben und auch eigene Messdaten eingegeben und maximale Expositionszeiten von Geräten in bestimmtem Abstand sowie ein Gesamtanteil an Strahlungsexposition im Rahmen einer Vorstellung oder Produktion ermittelt werden.

Kennzeichnung eines Projektors (Beamers) in mehreren Sprachen mit Angabe der Risikogruppe.

Zur Information

Artikel 6: Pflichten von Herstellern 1. Die Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre elektrischen Betriebsmittel, die sie in Verkehr bringen, im Einklang mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I entworfen und hergestellt wurden. 7. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Diese müssen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sein, die von Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden wird (in Österreich in deutscher Sprache).

Anhang I: 1. Allgemeine Bedingungen (a) Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, müssen auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben werden. (b) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile müssen so beschaffen sein, dass sie sicher und ordnungsgemäß montiert und angeschlossen werden können.

Von Johannes Bättig

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